RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0009

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Beachte

Serie: Am 25.4.1990 wurden die Beschwerdefälle 90/03/0011 und 90/03/0012 im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde über den Beschuldigten eine höhere Strafe im Vergleich mit der Strafe wegen derselben Übertretung mit früherem Tatzeitpunkt verhängt hat, um im Hinblick auf fünf einschlägige Vorbeanstandungen den auch sonst verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholtenen Beschuldigten vor der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abzuhalten, so ist dies schon aus spezialpräventiven Gründen nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030009.X04

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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