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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, (zB nur von Anrainern oder nur Behördenfahrzeugen) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0296; E 17.6.1987, 86/03/0234).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009