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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0162 2Stammrechtssatz
Die Verfahrensgesetze enthalten keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre. Nach der Rsp des VwGH bezieht sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen; hingegen sind die Beh des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (Hinweis E 30.1.1985, 84/03/0394, 0395; E 11.11.1987, 86/03/0237; E 18.5.1988, 87/03/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080067.X02Im RIS seit
11.07.2001