RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem an den Zulassungsbesitzer gerichteten Verlangen nach Auskunft über den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ist das Recht der Behörde, den Mieter des Fahrzeuges zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern, nicht konsumiert. Der Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung in Ansehung der übertretung, die Anlaß zum behördlichen Auskunftsverlangen war, steht der Aufforderung gem § 103a Abs 1 Z3 KFG nicht entgegen. (Hinweis E 25.4.1990, 88/03/0236.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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