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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Mit dem an den Zulassungsbesitzer gerichteten Verlangen nach Auskunft über den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ist das Recht der Behörde, den Mieter des Fahrzeuges zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern, nicht konsumiert. Der Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung in Ansehung der übertretung, die Anlaß zum behördlichen Auskunftsverlangen war, steht der Aufforderung gem § 103a Abs 1 Z3 KFG nicht entgegen. (Hinweis E 25.4.1990, 88/03/0236.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010