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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 idF 1978/117;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4Stammrechtssatz
Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080154.X03Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009