RS Vwgh 1990/4/25 88/08/0154

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 idF 1978/117;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080154.X03

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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