RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0163

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es genügt, wenn gegen den Lehrer ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 80 Abs 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (E 15.12.1989, 89/09/0113).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090163.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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