RS Vwgh 1990/4/25 88/08/0154

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §37 Abs1;
MSchG 1979 §7 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Annahme der belBeh, die von der Strafdrohung des MSchG geschützten Interessen seien deswegen nur unerheblich gefährdet worden, weil die Übertretung nur über Drängen der geschützten Person begangen worden sei, ist verfehlt, weil das von der Strafdrohung geschützte Interesse in der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung der werdenden Mutter besteht und diese Gefährdung unabhängig davon eintritt, auf wessen Wunsch die verbotene Beschäftigung erfolgt. Im übrigen läßt gerade die zwingende, der Parteiendisposition entzogene Gestaltung dieser Norm erkennen, daß der Gesetzgeber vermeiden wollte, daß - regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehende - Arbeitnehmerinnen ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen Gründen außer acht lassen.

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080154.X02

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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