RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §103 Abs2;
KFG 1955 §103a Abs1 Z3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der den Mieter treffenden in § 103 Abs 2 des KFG genannten Pflichten eines Zulassungsbesitzers ist es, daß der Täter als Mieter gehandelt hat. Dabei bedarf es zur Charakterisierung des Täters in der Verfolgungshandlung, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen noch bei der Tatumschreibung der weiteren Angabe, daß das Fahrzug ohne Beistellng eines Lenkers vermietet wurde(Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0245, E 14.3.1984, 83/03/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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