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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1955 §103 Abs2;Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der den Mieter treffenden in § 103 Abs 2 des KFG genannten Pflichten eines Zulassungsbesitzers ist es, daß der Täter als Mieter gehandelt hat. Dabei bedarf es zur Charakterisierung des Täters in der Verfolgungshandlung, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen noch bei der Tatumschreibung der weiteren Angabe, daß das Fahrzug ohne Beistellng eines Lenkers vermietet wurde(Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0245, E 14.3.1984, 83/03/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010