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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §339;Rechtssatz
In den am Ende der Zusatztafel aufscheindenden Worten - Widrigenfalls Besitzstörungsklage - liegt kein Wortlaut, der eine Privatstraße kennzeichnet zumal es bei einer Besitzstörung gem § 339 ABGB nicht auf die Beschaffenheit des Besitzes (den Bestand eines entsprechenden Rechtes) ankommt.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009