RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschuldigte weist bereits fünf einschlägige Vorstrafen auf, ist auch sonst verkehrsstrefrechtlich nicht unbescholten und wurde zuletzt mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- rechtskräftig bestraft.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenSpezialprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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