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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Beschuldigte weist bereits fünf einschlägige Vorstrafen auf, ist auch sonst verkehrsstrefrechtlich nicht unbescholten und wurde zuletzt mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- rechtskräftig bestraft.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenSpezialpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010