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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/10 89/01/0339 1Stammrechtssatz
Eine Eingabe ist nur dann als Berufung iSd § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh, daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Beh nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010050.X01Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009