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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Arbeitsruhe sollen nicht in erster Linie einer konkreten Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmer durch eine einmalige Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag vorbeugen, sondern schlechthin die Interessen der Arbeitnehmer an einer Sonntagsruhe und Feiertagsruhe oder vergleichbaren Ruhezeit sichern, mit der nicht nur gesundheitliche Interessen im engeren Sinn, sondern auch vielfältige andere Interessen, etwa soziale, familiäre, kulturelle oder religiöse, geschützt werden. Dies gebietet eine möglichst lückenlose Durchsetzung der Arbeitsruhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080155.X02Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013