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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Mit dem Führen oder Tragen von Faustfeuerwaffen verbundene Unannehmlichkeiten rechtfertigen nicht ein Überlassen solcher Waffen an Dritte, die dazu nicht berechtigt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010033.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011