RS Vwgh 1990/4/25 90/01/0033

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Mit dem Führen oder Tragen von Faustfeuerwaffen verbundene Unannehmlichkeiten rechtfertigen nicht ein Überlassen solcher Waffen an Dritte, die dazu nicht berechtigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010033.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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