RS Vwgh 1990/4/25 88/03/0236

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muß bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein (Hinweis E 14.9.1984, 84/03/0024; E 10.11.1986, 86/10/0163; E 29.12.1986, 86/10/0132, 0146).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030236.X07

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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