Eine Mitteilung des Zulassungsbesitzers, daß die Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgt sei, ist keine Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 103a KFG. Es kommt vielmehr allein auf das Faktum der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers an. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens an den Mieter und die Verpflichtung des Mieters zur Auskunftserteilung nach § 103a KFG entscheidend, daß das Fahrzeug zu dem in dem Auskunftsverlangen angeführten Zeitpunkt an den Mieter tatsächlich ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war.