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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Ebensowenig wie sich aus der Tatsache der Bestellung zum Geschäftsführer allein schon Schlüsse auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Gesellschaft ziehen lassen, läßt sich ein derartiger Schluß allein aus der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ziehen. Dies deshalb, weil die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Sozialversicherungsrechtes das Augenmerk in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände richtet (Hinweis E 27.6.1962, 328/60; E 20.5.1970, 264/70). Die Versicherungspflicht hängt davon ab, ob der Geschäftsführer Dienstnehmer iSd ASVG ist. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs 2 dieses Gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist. Während für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses iSd Arbeitsrechts in erster Linie der Inhalt der vertraglichen Abmachungen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft maßgeblich ist, kommt es für den Bereich des Sozialversicherungsrechts darauf an, ob der die Arbeit Leistende gegenüber dem Empfänger seiner Leistung in einem faktischen Verhältnis wirtschaftlicher Gebundenheit und persönlicher Abhängigkeit steht (Hinweis Schmitz, Unterliegt der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG? ZAS 1966, 7ff). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß sich in Ansehung der verba legalia BESCHÄFTIGT IST bzw BESCHÄFTIGUNG die durch das ASVG für die Prüfung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses statuierten Abgrenzungskriterien mit jenen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für die Prüfung der Frage, ob die (beantragte) Beschäftigung bereits begonnen hat, inhaltlich decken.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090150.X06Im RIS seit
07.08.2001