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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §340 Abs7;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Einreihung eines Gewerbes - Durch die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit, die kein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z 1 GewO 1973) bildet, entsteht nicht die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit. Ein Ausspruch über die Einreihung einer gewerblichen Tätigkeit iS des § 349 GewO 1973 ist keinem Vollzug zugänglich, der in dem Sinn aufgeschoben werden könnte, daß die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit, in Ansehung derer die Berechtigung zur Ausübung nicht erlangt wurde, bewirkt und solcherart eine auf § 340 Abs 7 GewO 1973 gestützte Feststellung, daß die im § 340 Abs 1 leg cit erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen, und die damit verknüpfte Untersagung der Ausübung des Gewerbes auch nur vorübergehend abgewendet werden könnte. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040035.A01Im RIS seit
25.04.1990