RS Vwgh 1990/4/25 AW 90/04/0035

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §349;
GewO 1973 §5 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einreihung eines Gewerbes - Durch die Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit, die kein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z 1 GewO 1973) bildet, entsteht nicht die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit. Ein Ausspruch über die Einreihung einer gewerblichen Tätigkeit iS des § 349 GewO 1973 ist keinem Vollzug zugänglich, der in dem Sinn aufgeschoben werden könnte, daß die Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit, in Ansehung derer die Berechtigung zur Ausübung nicht erlangt wurde, bewirkt und solcherart eine auf § 340 Abs 7 GewO 1973 gestützte Feststellung, daß die im § 340 Abs 1 leg cit erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen, und die damit verknüpfte Untersagung der Ausübung des Gewerbes auch nur vorübergehend abgewendet werden könnte. Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040035.A01

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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