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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Durch das Aufstellen bloßer Vermutungen und Annahmen kann der Besch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde nicht wirksam bekämpfen, somit keine im Rahmen der Prüfungsbefugnis des VwGH (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053) wahrzunehmende Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung dartun.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030316.X01Im RIS seit
12.06.2001