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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/01/0292 E 20. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden (Hinweis E 27.10.1976, 1131/76). An dieser Rechtslage hat sich durch die AVG-Novelle 1982, BGBl 1982/199, durch die dem § 61 AVG der Abs 5 angeführt wurde, nur insofern eine Änderung ergeben, als für den Fall des Fehlens eines Hinweises auf das Erfordernis eines derartigen Amtsweges oder eines unrichtigen Hinweises im Bescheid das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als verbesserungsfähiges Formgebrechen gilt.
Schlagworte
FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010050.X03Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009