RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen (diese müssen allerdings eine Grundlage in objektiven Notwendigkeiten finden) festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090161.X02

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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