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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen (diese müssen allerdings eine Grundlage in objektiven Notwendigkeiten finden) festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090161.X02Im RIS seit
25.04.1990