Index
64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §29 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/09/0226Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden des O F in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen die Bescheide der Disziplinarkommission für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Gmunden (Senat für Landeslehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) vom 6. Juli 2007, Zl. 30-7/07 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0182), und vom 10. September 2007, Zl. 30-7/07 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/09/0226), jeweils betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war zuletzt als Oberlehrer an der Polytechnischen Schule G. tätig.
In einem an den Bezirksschulrat Gmunden gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2007 erhoben sieben Lehrer dieser Schule verschiedene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer.
Unter Zugrundelegung zweier darin enthaltener Anschuldigungspunkte wurde der Beschwerdeführer durch den Bezirksschulrat Gmunden mit Bescheid vom 20. Februar 2007 gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid vom 21. März 2007 sprach die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 aus; der dagegen erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom 20. Juni 2007 keine Folge. Auf Grund der gegen die Bescheide vom 20. Februar 2007 (vorläufige Suspendierung) und vom 20. Juni 2007 (Suspendierung) erhobenen Beschwerden behängen Verfahren (zu den Zlen. 2007/09/0072 und 2007/09/0082) beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen folgender Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 92 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 69, 29 Abs. 1 und 2 LDG 1994 eingeleitet (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Sie (Der Beschwerdeführer) hätten dem Schüler D. M., ..., Schüler der 1.a Klasse der PTS G. im Schuljahr 2005/06, in der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2005/06 aus erzieherischen Gründen auf den Hinterkopf geschlagen.
2. Sie (Der Beschwerdeführer) hätten während oder nach der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses der PTS G. am 12.10.2005 sinngemäß vor Lehrer-, Eltern- und Schülervertretern gesagt 'Sie haben wahrscheinlich schon gehört, ich schlage Kinder. Ja, das stimmt und dazu stehe ich und werde es auch wieder tun, wenn notwendig'. Sie (Der Beschwerdeführer) hätten demnach bestätigt, dass Sie (der Beschwerdeführer) Schüler schlagen und dies auch wieder tun würden;
3. Sie (Der Beschwerdeführer) hätten im Laufe des ersten Semesters des Schuljahres 2006/07 bis 20.12.2006 (Abgabetermin) einen Eintrag für die neu zu gestaltende Homepage der PTS G. mit dem Spruch 'Eine PTS, an der Lehrer auf Projektwochen 14jährigen SchülerInnen Alkohol bezahlen und von Schülern Zigaretten schnorren, tut sehr gut daran, kein erziehliches Schulleitbild mehr in die neue Homepage zu stellen ...' vorgeschlagen ('Entwurfseintrag')."
In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2007 ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"gegen Sie (den Beschwerdeführer) wegen weiterer Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren einzuleiten:
'1. Sie (der Beschwerdeführer) hätten sowohl während der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses der PTS G. (im Weiteren: SGA) im Oktober 2005 als auch daran anschließend im Lokal M. sinngemäß vor Lehrer-, Eltern- und Schülervertretern gesagt 'Sie haben wahrscheinlich schon gehört, ich schlage Kinder. Ja, das stimmt und dazu stehe ich und werde es auch wieder tun, wenn notwendig'. Sie (der Beschwerdeführer) hätten demnach bestätigt, dass Sie (der Beschwerdeführer) Schüler schlagen und dies auch wieder tun würden. Diese Sitzung hat im Zeitraum 12. bis 13. Oktober 2005 stattgefunden.
2. Sie (der Beschwerdeführer) hätten den Schüler T.S., ..., Schüler der Klasse 1.e der PTS G. im Schuljahr 2004/05, im Dezember 2004 angewiesen, am 24.12.2004 (während der Weihnachtsferien) in die Schule zu kommen, um 'nachzusitzen' (versäumten Unterricht nachzuholen).
3. Sie (der Beschwerdeführer) hätten im Zeitraum zwischen 19.09.2005 und 23.12.2005 vom Schüler M.D., ..., Schüler der 1.a-I Klasse der PTS G. im Schuljahr 2005/06, verlangt, auf den Koran zu schwören, um zu bekräftigen, dass er nichts mehr anstellen (sich also in Zukunft wohlverhalten und nichts mehr zu Schulden kommen lassen) werde. Falls er diesem Verlangen nicht nachkommen sollte, hätten Sie (der Beschwerdeführer) ihm in Aussicht gestellt, ihn nicht am praktischen Unterricht teilnehmen zu lassen.
4. Sie (der Beschwerdeführer) hätten den Schüler T.S., ..., Schüler der Klasse 1.e der PTS G. im Schuljahr 2004/05, nachdem er entgegen einer Anordnung von Ihnen (dem Beschwerdeführer) am 24.12.2004 nicht in der Schule erschien, während des restlichen Schuljahres mindestens 4 x vom praktischen Unterricht 'Werkstätte Metall' ausgeschlossen.
5. Sie (der Beschwerdeführer) hätten die Schülerin I.R., ..., Schülerin der Klasse 1.e der PTS G. im Schuljahr 2004/05, ab dem 30.03.2005 bis Schulschluss 2005 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da die Schülerin trotz einer allgemeinen Anordnung von Ihnen (dem Beschwerdeführer) in einem Raum, in dem sich zwei Computer (Laptops) befanden, einen leeren Getränkebecher in der Hand gehalten habe und folglich in diesem Raum etwas getrunken haben müsse. Sie (der Beschwerdeführer) haben der Schülerin das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt. Die Schülerin konnte und durfte daraufhin auch die Prüfung zur Erlangung des ECDL nicht ablegen.
6. Sie (der Beschwerdeführer) hätten den Schüler K.O., ..., Schüler der Klasse 1.a-I der PTS G. im Schuljahr 2005/06, ohne Angaben von Gründen fast für das gesamte 2. Semester des Schuljahres 2005/06 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da Sie (der Beschwerdeführer) ihm das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt haben.
7. Sie (der Beschwerdeführer) hätten den Schüler S.R., ..., Schüler der Klasse 1.c der PTS G. im Schuljahr 2005/06, für die letzten 14 Tage des Schuljahres 2005/06 vom praktischen Unterricht mit Computern ausgeschlossen, da er trotz allgemeiner Anordnung von Ihnen (dem Beschwerdeführer) ein Stromkabel nicht richtig aufgerollt habe. Sie (der Beschwerdeführer) haben dem Schüler das Passwort zum Einstieg in den Computer gesperrt. Der Schüler konnte daraufhin auch die Prüfung für das 7. und letzte Modul zur Erlangung des ECDL trotz Anmeldung nicht ablegen."
Der Beschwerdeführer stehe dadurch im Verdacht, hinsichtlich Faktum 1. in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 29 Abs. 2 LDG 1984) und hinsichtlich der Fakten 2.-7. die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem besorgt zu haben, da er in seiner Erziehungsarbeit nicht die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmitteln angewendet hätte (§ 29 Abs. 1 LDG 1984 iVm § 47 Abs. 1 SchUG).
In der Begründung stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen des Bezirksschulrates im Schreiben vom 21. Mai und 14. Juni 2007 (zum Faktum 2. des Einleitungsbeschlusses vom 21. März 2007 und zu den bereits im Schreiben vom 12. Februar 2007 erhobenen Anschuldigungen) sowie die der Disziplinaranzeige vom 15. Juni 2007 beiliegenden Aktenvermerke und Niederschriften sowie die diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 4.
und 29. Juni 2007.
Zu den einzelnen Fakten führte die belangte Behörde folgende
Erwägungen an (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Anschuldigungspunkt 1. wurde Ihnen (dem
Beschwerdeführer) bereits im Einleitungsbeschluss vom 21.03.2007 zur Last gelegt. Die weiteren Erhebungen haben nunmehr ergeben, dass die Ihnen (dem Beschwerdeführer) zur Last gelegten Äußerungen nicht während oder nach sondern während und nach der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses gefallen sein sollen. Nach dem Protokoll der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses hat diese Sitzung am 13. Oktober 2005 stattgefunden, die Anwesenheitsliste ist jedoch mit 12. Oktober 2005 datiert. Auch Ihr (des Beschwerdeführers) Vortrag an der H.-Schule am 12.10.2005 spricht eher für den 13. Oktober als Tag der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses. Ob diese Sitzung nun am 12. oder 13. Oktober 2005 stattgefunden hat, wird im Disziplinarverfahren endgültig zu klären sein.
Der Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen, zu dem Sie (der Beschwerdeführer) die Ihnen angelasteten Äußerungen getätigt haben sollen, war daher gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 21.03.2007 entsprechend zu ändern.
Der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen zu den Fakten 2. bis 7. ergibt sich aus den in den Aktenvermerken bzw. Niederschriften vom Bezirksschulrat G. festgehaltenen Äußerungen der Schüler T.S. (Niederschrift vom 06.06.2007 zu Fakten 2 und 4), M.D. (Aktenvermerk vom 13.06.2007 zu Faktum 3) Frau M.M.
(Niederschrift vom 11.06.2007 zu Faktum 5) und Frau G.P.
(Niederschrift vom 11.06.2007 zu Fakten 6 und 7).
Durch Ihre (des Beschwerdeführers) Argumentation in den Stellungnahmen vom 04.06.2007 bzw. 29.06.2007 konnten Sie diesen Verdacht nicht ausräumen.
Zu Faktum 1 haben Sie (der Beschwerdeführer) lediglich eingewandt, dass Tatzeitpunkt nicht der 12.10.2005 sein könne. Außerdem könne der Ihnen (dem Beschwerdeführer) 'sinngemäß' zum Vorwurf zur Last gelegte Wortlaut nicht von Ihnen (dem Beschwerdeführer) stammen, da Sie (der Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit heranwachsenden Schülern nicht das Wort 'Kinder' verwenden.
Zu Faktum 2 wiesen Sie (der Beschwerdeführer) darauf hin; dass Sie (der Beschwerdeführer) am 24.12. nachmittags immer in Linz bei Ihrer Mutter wären. Dadurch entkräften Sie (der Beschwerdeführer) jedoch nicht den Verdacht, dass Sie (der Beschwerdeführer) den Schüler am 24.12. in die Schule kommen ließen.
Zu Faktum 3 führten Sie aus, dass nach Auskunft eines islamischen Religionslehrers das Schwören auf den Koran ein zulässiges Erziehungsmittel wäre.
Die Fakten 4 bis 7 haben Sie (der Beschwerdeführer) grundsätzlich zugegeben, die übrigen Argumente in Ihrer Stellungnahme vom 29.06.2007 konnten den Verdacht, Sie (der Beschwerdeführer) hätten eine Dienstpflichtverletzung begangen, nicht entkräften."
Mit Bescheid vom 20. Juli 2007 fasste die belangte Behörde einen Verhandlungsbeschluss, der die Fakten 1 und 3 des Einleitungsbeschlusses vom 21. März 2007 sowie sämtliche (sieben) Fakten des Einleitungsbeschlusses vom 6. Juli 2007 umfasste.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitangefochtenen Bescheid vom 10. September 2007 hat die belangte Behörde ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Einleitungsbeschluss:
Gegen Sie wird wegen weiterer Anschuldigungspunkte ein Disziplinarverfahren eingeleitet:
Sie (Der Beschwerdeführer) hätten in Ihren Schreiben an den Bezirksschulrat bzw. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission folgende Formulierungen verwendet:
A. Schreiben vom 28.05.2007:
'Ich bin stark verängstigt und verwirrt über die Machenschaften der Denunziantenlobby, die in allen Gremien sitzt und wobei die Behörde als williges Werkzeug mitspielt, werde dies aber bei meinem nächsten Psychiatertermin besprechen dürfen.
Ich habe mir bislang nur die Aussage des grünen Personalvernichters H. angesehen, und bin zu dem Schluss gekommen, nächste Woche Herrn Dr. M. zu bitten, Klage wegen falscher Aussage und Verleumdung gegen HIAL einzureichen!'
'Vielleicht sollte ich diesbezüglich wirklich noch den roten Personalvernichter und involviertes Disziplinarkommissionsmitglied
K. befragen, weil, wie er mir gegenüber betont hat, ohnehin meist das passiert, was er in der Kommission sagt!'
B. Schreiben vom 04.06.2007:
'Ich bin stark verängstigt und verwirrt über die Machenschaften der Denunziantenlobby, die in allen Gremien sitzt, durfte dies aber bei meinem heutigen Psychiatertermin bereits ansatzweise besprechen.'
C. Schreiben vom 29.06.2007:
'Mir wird bereits körperlich übel, wenn ich nur an den bislang erwiesenen, behördlich bekannten und dort offensichtlich tolerierten Umstand denken muss, dass
1) Die Denunziantenlobby bei der Verhandlung der 7 Privatklagen am 21.06.2007 zugeben musste, dass aufgestellte Behauptungen, welche Grundlage für Ihre laufenden 'Erhebungen' und die Suspendierung sind, unwahr sind!!!
2) Besonders die roten und grünen Personalvernichter unbedarft im Schuldienst sind und in den Gremien weiter Schaden anrichten dürfen, obwohl gerichtlich feststeht, dass Beschuldigungen (lt. Schreiben vom 12.02.2007) unwahr sind!
'Da haben die 7 nunmehr gerichtlich feststehenden Lügner die einmalige Chance erhalten, am Vergleichsweg durch das Anbot der Zurückziehung meiner Privatklage einer klaren strafrechtlichen (auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen verbundenen) Verurteilung zu entgehen und lassen über die beiden Anwälte ausrichten, dass der Prozesskostenanteil von 45 EUR eine unzumutbare Belastung darstellt!!!'
'Das geht nur, wenn der sozialdemokratische PV sich selber und stillschweigend 6-8 Dauermehrdienstleitungen, der grüne PV sich 4 DMDL, ... heimlich als Erfüllungsgehilfen krallen, ohne Konferenzbeschluss oder -information an die anderen Lehrer!!!,... nur in stillschweigender und somit unkorrekter Absprache mit dem Denunziantenhäuptling Schuldirektor H.'
D. Schreiben vom 18.07.2007:
'In diesem Verfahren ist es mir nicht um die strafrechtliche Verurteilung der Denunziantenlobby gegangen, sondern lediglich um das nunmehr auch behördlich anzuerkennende Aufzeigen von mündig gefertigten Unwahrheiten mit Vernichtungsabsicht aus dem Kreis des Schuldirektors H. und seiner - für mich verachtenswerten - 'mächtigen' Personalvertretung im rot/grünen Bereich.'
Einfach zum Nachdenken ...(Siehe Band 2)
-
Schuldirektor H. tritt 2006 erstmals der G. bei
-
Schuldirektor H. denunziert das seit 01.08.1980 zahlende Mitglied (den Beschwerdeführer) (Beitragssaldo per 01.07.2007 - EUR3.424,45) durch ein 'geheimes' Schreiben im angeblichen Auftrag des BSR Gmunden.
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Das erwiesenermaßen zu Unrecht gegenüber der Behörde denunzierte Altmitglied klagt und beweist mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung die entsprechende Lüge.
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Der G. stellt dem Denunzianten und Jungmitglied Schuldirektor H. trotz absolut klar absehbaren Prozessausganges den Anwalt und ersetzt auch die im Urteil festgelegten Prozesskosten aus Mitgliedsbeiträgen.
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Das erwiesenermaßen zu Unrecht denunzierte Mitglied seit 1980 bekommt natürlich keinen Ersatz - Gleichbehandlung PUR mangels entsprechender Seilschaften?
Stinkt das nicht zum Himmel? - Oder bin ich wirklich schon zu alt für diese Machenschaften im Schuldienstbereich?'
'Gleichzeitig ersuche ich höflich um Rückübermittlung meiner Unterlagen im Rahmen der Ausschreibung der schulfesten Stelle, da diese ja ohnehin nurmehr für den begnadeten Personalvernichter K. relevant bleibt, und dies vermutlich auch das vordergründiges Ziel der Denunziantenlobby dargestellt hat.'
Sie (Der Beschwerdeführer) stehen dadurch im Verdacht, in Ihrem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Rechtsgrundlage:
§ 92 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 69, 29 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984 idgF.
2. Verhandlungsbeschluss:
Hinsichtlich der Ihnen im Einleitungsbeschluss (Spruchabschnitt 1.) zur Last gelegten Anschuldigungspunkte wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Punkte werden in die mit Verhandlungsbeschluss vom 20. Juli 2007 anberaumte mündliche Verhandlung mit einbezogen.
Rechtsgrundlage:
§ 93 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 69, 29 Abs. 2 LDG 1984" Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen
aus, dass der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben an den Bezirksschulrat bzw. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission eine Reihe von Formulierungen verwendet habe, die den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung darstellen könnten. In seiner umfangreichen Stellungnahme dazu habe der Beschwerdeführer vor allem Vorwürfe gegen seine Kollegen sowie den Schulleiter erhoben, die ihm zur Last gelegten Äußerungen jedoch nicht bestritten. Mit der Bezeichnung des Schulleiters und einiger Kollegen als Denunzianten und die Bezeichnung von Personalvertretern als Personalvernichter sowie der Formulierungen "Denunziantenhäuptling" (betrifft den Schulleiter) und "gerichtlich feststehenden Lügner" (betrifft den Schulleiter und sechs weitere Kollegen) habe der Beschwerdeführer Worte gebraucht, die in ihrer Art und im textlichen Zusammenhang gesehen das Maß an sachlich zulässiger Kritik übersteigen würden und den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 begründen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie in eventu die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Rechtssachen infolge ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
II.1. Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 78 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorgesetzte jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten.
Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, zufolge Abs. 3 leg. cit. dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 leg. cit. Anwendung.
Gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dieser Beschluss dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
II.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus.
II.3. Am erstangefochtenen Bescheid rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Faktum 1. des Einleitungsbeschlusses, dass dieser Vorwurf bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens und damit das diesbezügliche Verfolgungsrecht bereits verbraucht sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die inkriminierte Äußerung - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - als Ergebnis der weiteren Erhebungen nicht während oder nach sondern während und nach der Sitzung des SGA gefallen sein soll, wobei diese Sitzung wahrscheinlich nicht am 12. sondern am 13. Oktober 2005 stattgefunden habe, jedoch infolge unterschiedlicher Datierungen des Protokolls und der Anwesenheitsliste besagter SGA-Sitzung zum Zeitpunkt der Fassung des Einleitungsbeschlusses das genaue Datum noch nicht näher konkretisiert werden konnte. Wie in der weiteren Begründung erkennbar dargelegt, wollte die belangte Behörde damit den früheren Einleitungsbeschluss vom 21. März 2007 entsprechend modifizieren. Dazu ist anzumerken, dass auch in den Verhandlungsbeschluss der belangten Behörde vom 20. Juli 2007, der sämtliche (damalige) Anschuldigungspunkte auf Grund der Einleitungsbeschlüsse vom 21. März und 6. Juli 2007 zusammenfasste, das Faktum der inkriminierten Äußerung anlässlich der SGA-Sitzung (nur) in der modifizierten Fassung vom 6. Juli 2007 Eingang fand, wodurch auch gewährleistet ist, dass dieses Faktum nur einmal im Disziplinarverfahren abgehandelt wird.
Auch mit der Behauptung, dass die Formulierung des Tatzeitpunktes zum Faktum 3. ("in der Zeit vom 19.9. bis 23.12.2005") wie auch hinsichtlich des Faktums 6. ("fast für das gesamte zweite Semester des Schuljahres 2005/06") zu wenig konkret sei, kann die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensstadiums ist der diesbezügliche Tatvorwurf im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als hinreichend umschrieben anzusehen, sodass sich der Beschwerdeführer im Verfahren "sowohl mit den auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr" setzen kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0147).
Dasselbe gilt für die Argumentation der Beschwerde, soweit darin eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und weiters im Wesentlichen vorgebracht wird, sämtliche dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fakten würden sich auf Behauptungen von Lehrerkollegen, die ihm schaden wollten, und somit bloß auf Vermutungen bzw. der Vorwurf zum Faktum 3. lediglich auf einen Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem genannten Schüler ohne erkennbaren Belehrung über dessen Wahrheitspflicht gründen:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließen die Begründungserfordernisse des § 60 AVG auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1054, E 75 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die belangte Behörde ist diesen (sowie den oben zu Punkt II.2. dargelegten) Anforderungen gerecht geworden, indem sie zu jedem Anschuldigungspunkt unter Eingehung auf die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt hat, auf Grund welcher Beweismittel sie zum Ergebnis eines begründeten Verdachts der jeweiligen Dienstpflichtverletzung gelangt ist, womit der Beschwerde insgesamt keine Berechtigung zukommt.
II.4. Soweit der Beschwerdeführer zum zweitangefochtenen Bescheid im Wesentlichen vorbringt, dass es sich bei den inkriminierten Formulierungen um Stellungnahmen in einem nicht öffentlichen Verfahren handle und dadurch sein Verhalten nicht geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, ist ihm zu entgegnen, dass es nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0076).
Darüber hinaus entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach jeder Beamte im Rahmen der Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenem Verantwortungsbereich selbstverständlich das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, grundsätzlich aber zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2003, Zl. 2002/09/0088).
Im konkreten Fall kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die unpassenden Formulierungen in den zitierten schriftlichen Stellungnahmen (Bezeichnungen des Schulleiters und einiger Kollegen als "Denunzianten", von Personalvertretern als "Personalvernichter" sowie durch die Formulierungen "Denunziantenhäuptling" - betrifft den Schulleiter - und "gerichtlich feststehenden Lügner" - betrifft den Schulleiter und sechs weitere Kollegen) eine nicht mehr sachbeschränkte, d. h. etwa zum Zwecke seiner entsprechenden Rechtsverfolgung als Disziplinarbeschuldigter notwendige, Kritik geäußert hat und dadurch ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet ist, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 zu begründen. Wenn daher die belangte Behörde ausgehend von diesem nicht bestrittenen Inhalt der genannten Schreiben (auch) einen diese Verdachtsmomente betreffenden Einleitungsbeschluss fasst und von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 absieht, ist sie frei von Rechtsirrtum.
II.5. Insgesamt erweisen sich daher die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090182.X00Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009