RS Vwgh 1990/4/25 88/08/0186

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Nach § 66 AVG (der gem § 24 VStG auch im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gilt) ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und ihre Entscheidung ausreichend zu begründen. Legt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung nicht oder nicht zur Gänze das Ergebnis der von der Unterbehörde durchgeführten Ermittlungen zu Grunde, dann hat auch der Erlassung des Berufungsbescheides gem § 56 AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschr des § 37 und § 39 AVG voranzugehen. Gerade die Vorschrift, in der Sache - die ja auch Gegenstand des Verfahrens der Unterinstanz war - zu entscheiden, bewirkt ferner eine Verfahrenseinheit in dem Sinn, daß die Berufungsbehörde in ihre Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) auch die von der Unterbehörde erhobenen Tatsachen einzubeziehen hat (Hinweis E 10.2.1971, 1243/69).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080186.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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