RS Vwgh 1990/4/25 88/03/0236

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Gesellschafter einer GmbH, die die Vermietung von Kfz zum Gegenstand hat, ist nicht zur Auskunftserteilung, an wen ein Kfz vermietet wurde, verpflichtet, wenn er nicht zur Vertretung nach außen berufen ist. Doch ist es der Beh auf Grund § 46 AVG nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von dem Gesellschafter erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen, obwohl dieser zu der von ihm verlangten Auskunft weder zuständig noch dafür legitimiert war (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030236.X01

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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