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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Ein Gesellschafter einer GmbH, die die Vermietung von Kfz zum Gegenstand hat, ist nicht zur Auskunftserteilung, an wen ein Kfz vermietet wurde, verpflichtet, wenn er nicht zur Vertretung nach außen berufen ist. Doch ist es der Beh auf Grund § 46 AVG nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von dem Gesellschafter erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen, obwohl dieser zu der von ihm verlangten Auskunft weder zuständig noch dafür legitimiert war (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030236.X01Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009