RS Vwgh 1990/4/25 89/01/0453

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/01/0454

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0225 B 13. April 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt. (Hinweis auf B vom 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010453.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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