RS Vwgh 1990/4/25 86/09/0188

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;

Rechtssatz

Der Beurteilung nach § 82 Abs 1 BDG 1979 (idF vor der BDG-Novelle 1986/389) sind jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gem § 36 Abs 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gem § 36 Abs 4 BDG 1979 bei der Besorgung derjeniger Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt (Hinweis E 21.9.1983, 81/09/0148), zugrunde zu legen. Da der konkrete Aufgabenkreis des Beamten und die Art der Aufgabenerfüllung idR durch individuelle und generelle Weisungen (Geschäftseinteilung) bestimmt werden, ist bei der Leistungsfeststellung darauf Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090188.X01

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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