RS Vwgh 1990/4/25 89/03/0196

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lite;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VStG §65;
VStG §66;

Rechtssatz

Wurde mit dem angefochtenen Bescheid das Straferkenntnis hins einer Verwaltungsübertretung bestätigt, bzgl eines weiteren Abspruchspunktes das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so wurde zu Recht im Rahmen der Bestätigung ein 10 prozentiger (10vH) Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens iSd § 64 Abs 2 VStG auferlegt (Hinweis E 5.11.1980, 3096/80, VwSlg 10284 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030196.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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