RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0163

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
LDG 1984 §80 Abs5;

Rechtssatz

Nach der Anordnung des § 80 Abs 5 erster Satz LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Diese Bestimmung regelt somit ausdrücklich den Fall, zu welchem äußersten Zeitpunkt (wann spätestens) die verfügte Suspendierung endet. Welchen Inhalt die abschließende Entscheidung hat, ist für die kraft G - also ohne weiteren Rechtsakt - eintretende Beendigung der Suspendierung rechtlich unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Lehrer eine Disziplinarstrafe verhängt oder ob er freigesprochen wird oder ob das Disziplinarverfahren - gleichviel aus welchen Gründen -

eingestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090163.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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