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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem § 52a Z 13a mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses X und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030192.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009