Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Nach § 4 Abs 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn
a) die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und
b) wichtige öff oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 19.1.1989, 88/09/0131) ist auf eine Prüfung der unter b) bezeichneten negativen Voraussetzung erst einzugehen, wenn feststeht, daß die vorher mit a) bezeichnete Voraussetzung erfüllt ist. Dazu muß aber auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das von Amts wegen unter Beteiligung des ASt durchzuführen ist, vorerst festgestellt sein, für welche Beschäftigung diese Bewilligung konkret beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung (des für sie in Aussicht genommenen Ausländers) zuläßt. Das wird immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein bestimmter einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090161.X01Im RIS seit
25.04.1990