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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §16;Rechtssatz
Für die Einstellungsverfügung bzgl eines Disziplinarverfahrens ist im § 79 Abs 2 Wr DO in formeller Hinsicht nur eine Möglichkeit normiert, nämlich ein Aktenvermerk mit Begründung. Diese Rechtsfigur ist im § 16 AVG, der gem § 72 Abs 1 Wr DO auch im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, geregelt und unterscheidet sich deutlich vom Bescheid. Ein Aktenvermerk kann nicht ein Bescheid sein oder umgekehrt. Nur gegen einen Bescheid (vgl die abweichende Regelung des § 118 Abs 1 BDG 1979) steht aber, insb dem Disziplinaranwalt gem § 85 Abs 5 Wr DO, das Recht der Berufung zu. Auch die Verständigung von der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem
§ 79 Abs 2 Wr DO ist kein Bescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090011.X01Im RIS seit
21.03.2001