RS Vwgh 1990/4/25 90/09/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §16;
AVG §56;
BDG 1979 §118 Abs1;
DO Wr 1966 §72 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §79 Abs2 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §85 Abs5 idF 1988/013;

Rechtssatz

Für die Einstellungsverfügung bzgl eines Disziplinarverfahrens ist im § 79 Abs 2 Wr DO in formeller Hinsicht nur eine Möglichkeit normiert, nämlich ein Aktenvermerk mit Begründung. Diese Rechtsfigur ist im § 16 AVG, der gem § 72 Abs 1 Wr DO auch im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, geregelt und unterscheidet sich deutlich vom Bescheid. Ein Aktenvermerk kann nicht ein Bescheid sein oder umgekehrt. Nur gegen einen Bescheid (vgl die abweichende Regelung des § 118 Abs 1 BDG 1979) steht aber, insb dem Disziplinaranwalt gem § 85 Abs 5 Wr DO, das Recht der Berufung zu. Auch die Verständigung von der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem

§ 79 Abs 2 Wr DO ist kein Bescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090011.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten