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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ist nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259). Weiters hätte die Zulassungsbesitzerin den Lenker bekanntgeben können, wenn das Fahrzeug an den Besch tatsächlich mit Lenkerbeistellung vermietet war.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988030236.X04Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009