RS Vwgh 1990/4/25 88/03/0236

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
KFG 1967 §41 Abs2 litj;

Rechtssatz

Die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ist nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259). Weiters hätte die Zulassungsbesitzerin den Lenker bekanntgeben können, wenn das Fahrzeug an den Besch tatsächlich mit Lenkerbeistellung vermietet war.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030236.X04

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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