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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Suspendierung wird ex lege mit der in Rechtskraft erwachsenen Einstellung des Disziplinarverfahrens beendet, sodaß keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung besteht. Eine erst nach rechtskräftiger Einstellung des Disziplinarverfahrens ergangene, die erstinstanzliche Suspendierung bestätigende Entscheidung der Disziplinarbehörde zweiter Instanz kann sich vom Sachregelungsbereich her nur auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090163.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010