RS Vwgh 1990/4/25 89/09/0163

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs3;
LDG 1984 §80 Abs5;

Rechtssatz

Die Suspendierung wird ex lege mit der in Rechtskraft erwachsenen Einstellung des Disziplinarverfahrens beendet, sodaß keine Verpflichtung zu einer gesonderten Aufhebung der Suspendierung besteht. Eine erst nach rechtskräftiger Einstellung des Disziplinarverfahrens ergangene, die erstinstanzliche Suspendierung bestätigende Entscheidung der Disziplinarbehörde zweiter Instanz kann sich vom Sachregelungsbereich her nur auf den Zeitraum von der Verfügung der Suspendierung bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090163.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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