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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0251 E 23. März 1988 RS 2Stammrechtssatz
Damit die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gewahrt ist, muss innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist. (Hinweis auf VS B v. 1.7.1953, 2656/59)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010426.X02Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009