RS Vwgh 1990/4/25 89/01/0426

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0251 E 23. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Damit die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gewahrt ist, muss innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist. (Hinweis auf VS B v. 1.7.1953, 2656/59)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010426.X02

Im RIS seit

25.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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