RS Vwgh 1990/4/25 89/01/0156

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Feststellungsbescheide haben eine möglichst genaue Beschreibung der maßgeblichen Fakten zu enthalten. Ein Feststellungsbescheid, der diesem Postulat weder im Spruch noch in seiner Begründung gerecht wird, ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (hier: Feststellung von Verstößen eines Bürgermeisters gegen die GdO durch die Aufsichtsbehörde).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010156.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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