Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Feststellungsbescheide haben eine möglichst genaue Beschreibung der maßgeblichen Fakten zu enthalten. Ein Feststellungsbescheid, der diesem Postulat weder im Spruch noch in seiner Begründung gerecht wird, ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (hier: Feststellung von Verstößen eines Bürgermeisters gegen die GdO durch die Aufsichtsbehörde).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010156.X03Im RIS seit
06.08.2001