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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §75;Rechtssatz
Nach den Normen des Gesellschaftsrechtes werden die gesellschaftlichen Organe, welchen die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt, auf bestimmte Zeit oder unbefristet bestellt (§ 75 AktG: Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat; § 15 GmbHG: Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter oder im Gesellschaftsvertrag). Ebenso wie bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft, muß auch bei den Geschäftsführern einer GmbH regelmäßig zwischen ihrer auf einem Gesellschaftsbeschluß (§ 15 Abs. 1 dritter Satz GmbHG) oder dem Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 vierter Satz GmbHG) beruhenden Bestellung - welche ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verleiht - und dem die rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft regelnden Anstellungsverhältnis unterschieden werden (Hinweis E 11.5.1955, 2002/52 1155/F/1955; Torggler, Die Rechtsstellung der GmbH-Geschäftsführer, GesRZ 1974, S 4 ff; Mayr, Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmBH im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, in FS Floretta (1983) 763). Dabei muß dieser Anstellungsvertrag keineswegs immer ein Dienstvertag iS der §§ 1151 ff ABGB sein; nach dem Inhalt der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarungen kann der Anstellung im Einzelfall auch ein sogenannter freier Dienstvertrag, gegebenenfalls aber auch nur ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrunde liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090150.X04Im RIS seit
07.08.2001