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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BDG 1979 §36 Abs1;Rechtssatz
Ein Beamter, der von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Klärung von durch Weisungen angeblich geschaffenen Widersprüchen, die die Art der Wahrnehmung der von ihm zu besorgenden Aufgaben betreffen (hier: Absehen von der Strafe gem § 21 VStG oder Verhängung einer Organstrafverfügung gem § 50 VStG bzw Anzeige), von sich aus nicht zeitgerecht Gebrauch macht, kann sich im Leistungsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, daß er auf Grund der gegebenen Weisungssituation nicht anders habe handeln können: Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, den Maßstab für seine Leistungsbeurteilung nach Belieben zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090188.X02Im RIS seit
25.04.1990