RS Vwgh 1990/4/25 86/09/0188

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §82 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
VStG §21;
VStG §50;

Rechtssatz

Ein Beamter, der von den ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Klärung von durch Weisungen angeblich geschaffenen Widersprüchen, die die Art der Wahrnehmung der von ihm zu besorgenden Aufgaben betreffen (hier: Absehen von der Strafe gem § 21 VStG oder Verhängung einer Organstrafverfügung gem § 50 VStG bzw Anzeige), von sich aus nicht zeitgerecht Gebrauch macht, kann sich im Leistungsfeststellungsverfahren nicht darauf berufen, daß er auf Grund der gegebenen Weisungssituation nicht anders habe handeln können: Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, den Maßstab für seine Leistungsbeurteilung nach Belieben zu wählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090188.X02

Im RIS seit

25.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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