RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0009 E 25. April 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Mitteilung des Zulassungsbesitzers, daß die Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers erfolgt sei, ist keine Voraussetzung für eine Aufforderung nach § 103a KFG. Es kommt vielmehr allein auf das Faktum der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers an. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens an den Mieter und die Verpflichtung des Mieters zur Auskunftserteilung nach § 103a KFG entscheidend, daß das Fahrzeug zu dem in dem Auskunftsverlangen angeführten Zeitpunkt an den Mieter tatsächlich ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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