Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet (Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030316.X03Im RIS seit
12.06.2001