RS Vwgh 1990/4/25 89/03/0316

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet (Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030316.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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