Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gründen sich die Einwendungen des Besch auf bloße Vermutungen, ohne daß der Besch das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenFeststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030009.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009