RS Vwgh 1990/4/25 89/03/0009

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Gründen sich die Einwendungen des Besch auf bloße Vermutungen, ohne daß der Besch das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenFeststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030009.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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