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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine rund zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall erstattete Meldung ist bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes objektiv als verspätet anzusehen. Es entschuldigt den Besch nicht, daß er sich als Ortsunkundiger nach dem Unfall auf eine planlose Suche nach dem Gendarmerieposten begab. Den dadurch
verursachten Zeitaufwand hätte er vermeiden können, wenn er eine der gegebenen Möglichkeiten zur Erkundigung nach dem nächsten Gendarmerieposten schon vor dem Losfahren genutzt hätte.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030306.X03Im RIS seit
12.06.2001