RS Vwgh 1990/4/25 89/03/0306

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §6;

Rechtssatz

Eine rund zwei Stunden nach einem Verkehrsunfall erstattete Meldung ist bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes objektiv als verspätet anzusehen. Es entschuldigt den Besch nicht, daß er sich als Ortsunkundiger nach dem Unfall auf eine planlose Suche nach dem Gendarmerieposten begab. Den dadurch

verursachten Zeitaufwand hätte er vermeiden können, wenn er eine der gegebenen Möglichkeiten zur Erkundigung nach dem nächsten Gendarmerieposten schon vor dem Losfahren genutzt hätte.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030306.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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