RS VwGH Erkenntnis 1990/04/25 88/03/0236

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Rechtssatz

Der Besch verletzt seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, wenn er in der entscheidenden Frage, ob er das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe und sohin nicht Mieter iSd § 103a Abs 1 KFG gewesen sei, den ihm gemachten Vorwurf bloß bestritt, ohne den Lenker des von ihm mit Lenkerbeistellung gemieteten Fahrzeuges zu nennen.

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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