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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0265 E 20. September 1985 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatbestandsumschreibung "unmittelbar vor dem Schutzweg" genügt, sofern eine Behauptung des Beschwerdeführers fehlt, das Überholen sei in einem solchen Abstand vom Schutzweg abgeschlossen gewesen, der eine Unterstellung unter den Begriff "unmittelbar" unmöglich machen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030196.X01Im RIS seit
12.06.2001