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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 63 Abs 1 AVG normiert lediglich, daß sich der Instanzenzug nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Im Baurecht kommen bezüglich der Akte des übertragenen Wirkungsbereiches nach Art 15 B-VG grundsätzlich nur Organe des Landes in Betracht. Hat (wie hier nach § 42 Abs 2 und 3 der Tiroler Bauordnung) der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu entscheiden, so ist mangels einer anderen Regelung zweite Instanz die Landesregierung.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987060142.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009