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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 lita idF 1986/076;Rechtssatz
Die bloße Auflage von Plakaten zur Entnahme bei den Veranstaltungen stellt selbst dann noch keine Anstiftung oder Beihilfe zur Anbringung von Plakaten wo auch immer dar, die dem Verein und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG der Bfrin zuzurechnen ist, wenn die Plakate keinen Aufdruck mit dem Hinweis auf die Beschränkungen nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060020.X01Im RIS seit
26.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010