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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Bauwünsche einzelner Personen, ihre Grundstücke als Bauland gewidmet zu erhalten, stellen für sich allein noch keinen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund iSd G dar.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060103.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018