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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom VwGH nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (Hinweis E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060011.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010