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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wird im Spruch des Straferkenntnisses dem Besch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen, daß er in die Lage versetzt wird, die auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten bzw die Gefahr nicht besteht, wegen desselben Verhaltens ein zweites Mal zur Verantwortung gezogen zu werden, so liegt ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG nicht vor.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060232.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010