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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Partei (hier: in einem baurechtlichen Verfahren) die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus einem anderen Bundesland begehrt, widerspricht dies § 52 Abs 1 des AVG, wonach die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind, sodaß hier die Beiziehung eines Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes von vornherein ausscheidet.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987060142.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009