RS Vwgh 1990/4/26 87/06/0142

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Partei (hier: in einem baurechtlichen Verfahren) die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus einem anderen Bundesland begehrt, widerspricht dies § 52 Abs 1 des AVG, wonach die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind, sodaß hier die Beiziehung eines Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes von vornherein ausscheidet.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger der Behörde beigegeben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060142.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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