RS Vwgh 1990/4/26 87/06/0116

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Veröffentlicht am 26.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben, das keinen normativen Inhalt aufweist, stellt eine bloße Mitteilung und keinen Bescheid im Sinne des AVG 1950 dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987060116.X01

Im RIS seit

26.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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