TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/17 2007/12/0171

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Veröffentlicht am 17.10.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §15a idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs1 Z1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §83a Abs2 idF 2001/I/086;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G A in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 2007, Zl. 107.684/6- I/1/e/07, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c iVm § 83a Abs. 2 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1946 geborene Beschwerdeführer war mit Ablauf des 29. Februar 2004 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden und steht seitdem als Chefinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Laut dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt hatte der Beschwerdeführer bis dahin eine Dienstzeit von 421 Monaten tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt.

In seiner Eingabe vom 7. Juni 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung gemäß § 83a Abs. 2 GehG, im Ablehnungsfall eine bescheidmäßige Erledigung, weil er alle in diesem Tatbestand genannten Voraussetzungen erfülle. Die Versetzung in den Ruhestand sei innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages erfolgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können. Gemäß § 236b Abs. 1 BDG 1979 könne ein Beamter, der bis einschließlich 30. Juni 1950 geboren wurde, wenn er das sechzigste Lebensjahr vollendet habe und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweise, mit Ablauf des Monats, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet habe, seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit 31. Dezember 2006 hätte bewirken können.

Mit Bescheid vom 3. April 2007 wies die Bundespolizeidirektion Eisenstadt als Dienstbehörde erster Instanz den Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Sinne des § 20c GehG gemäß § 83a Abs. 2 GehG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und § 236b Abs. 1 BDG 1979 ab. Begründend führte die Behörde beschwerdefallbezogen aus, der 1946 geborene Beschwerdeführer hätte mit Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und 6 Monaten, also mit 1. Juli 2008, in den Ruhestand treten können. Da er nicht binnen 36 Monaten vor diesem Stichtag, sondern bereits am 29. Februar 2004 in den Ruhestand getreten sei, träfen auf ihn die Bestimmungen des § 83a Abs. 2 GehG nicht zu.

Auch die Bestimmung des § 236b Abs. 1 BDG 1979 komme beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung, da er ausgehend vom

18. Geburtstag bis zur Ruhestandsversetzung am 29. Februar 2004 keine 40 beitragsgedeckten Jahre aufweisen könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, § 83a Abs. 2 GehG verlange lediglich, dass die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam werde, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können. Dies wäre in seinem Fall der Ablauf des Monats gewesen, in dem er sein

60. Lebensjahr vollendet habe, da er zu diesem Zeitpunkt eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen hätte. Die Dienstbehörde erster Instanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass er im Zeitpunkt seiner tatsächlichen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit am 29. Februar 2004 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren hätte aufweisen müssen. Dies sei nach dem Gesetz aber ausdrücklich nicht erforderlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Begründend führte sie ihrerseits nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmungen aus, nach dem klaren Wortlaut des § 236b BDG 1979 zählten Zeiten des Ruhestandes nicht zu beitragsgedeckten Zeiten. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung keine 40 beitragsgedeckten Jahre aufgewiesen. Dies werde von ihm auch nicht behauptet. Eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 mit Vollendung des 720. Lebensmonats (= 60 Jahre) sei daher im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht gekommen. Für ihn wäre eine Ruhestandsversetzung frühestens mit der Vollendung des 738. Lebensmonats (= 61,5 Jahre) in Betracht gekommen. Diese Rechtsansicht finde auch im Ruhegenussbemessungsbescheid des Bundespensionsamtes seine Bestätigung. Seine diesbezüglichen Berufungsausführungen gingen daher ins Leere, weil er eben keine 40 beitragsgedeckten Jahre zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aufgewiesen habe. Würde man seinen diesbezüglichen Berufungsausführungen folgen, wonach es nicht auf tatsächlich 40 beitragsgedeckte Jahre ankomme, sondern nur darauf, dass man diese mit 60 Jahren aufgewiesen hätte, so würden dies fast alle Bediensteten erreichen und es dürfte auch der Kürzungsprozentsatz bei der Ruhegenussbemessung nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anschlag gebracht werden. Entgegen den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers sei dieser, wie sich aus der obigen Darlegung klar ergebe, nicht 36 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem er seine Ruhestandsversetzung hätte bewirken können, in den Ruhestand getreten, sondern wesentlich früher, nämlich 42 Monate früher.

Mit der Formulierung des § 83a Abs. 1 GehG habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass Bedienstete, die 40 beitragsgedeckte Jahre im Sinn des § 236b BDG 1979 tatsächlich aufwiesen und nach § 14 BDG 1979 aus Gründen der dauernden Dienstunfähigkeit vor dem Tag, zu dem diese frühestens ihre Ruhestandsversetzung hätten bewirken können, in den Ruhestand versetzt würden, der Begünstigung des § 83a GehG teilhaftig werden könnten. Die in § 236b BDG 1979 umschriebenen 40 beitragsgedeckten Jahre könnten nicht durch eine Fiktion, wie viele noch zu erreichen gewesen wären, ersetzt werden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er auch Ruhestandszeiten zu beitragsgedeckten Zeiten erklären müssen, wie dies beispielsweise für Kindererziehungszeiten und Wehrdienstzeiten vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über einen Antrag auf Jubiläumszuwendung nach §§ 20c und 83a GehG ... verletzt". Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit im Kern darin, die belangte Behörde vermöge nicht mit der hier (in § 83a Abs. 2 GehG) gesetzlich statuierten Fiktion umzugehen. Sie könnte ebenso gut argumentieren, dass der Beschwerdeführer zum 31. Dezember 2006 nicht mehr hätte in den Ruhestand gehen können, weil er sich ja bereits im Ruhestand befunden habe. Richtig sei demgegenüber, dass das Fortdauern des Aktivdienstverhältnisses bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte verfügt werden können, zentraler Wesensinhalt der gesetzlichen Fiktion sei und damit auch das Fortdauern des Erwerbes beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten.

Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Nach § 83a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, und der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren aufweist, gemäß § 20c, aber abweichend von § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 v.H. des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich

1. auf 250 v.H., wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, und

2. auf 300 v.H., wenn die Versetzung in den Ruhestand innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Ablauf des Tages wirksam wird, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können.

Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Monat vollendet.

Nach der Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 waren die §§ 15 und 15a auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

§ 236b Abs. 1 BDG 1979 wurde vorerst durch Art. 7 Z. 9 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wie folgt neu gefasst:

"Versetzung in den Ruhestand

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind

1. auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist,

2. auf vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

Die zitierte Fassung des § 236b Abs. 1 trat nach der Bestimmung des § 284 Abs. 50 (seit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 Abs. 51) BDG 1979, angefügt durch Art. 7 Z. 14 des Budgetbegleitgesetzes 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 236b Abs. 1 BDG 1979 wurde sodann durch Art. 8 Z. 5 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, dahingehend neu gefasst, dass für Geburtsjahrgänge abgestufte Altersgrenzen vorgesehen wurden; für vor dem 1. Juli 1950 Geborene war demnach die Vollendung des 60. Lebensjahres und das Aufweisen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erforderlich. Diese Neufassung des § 236b Abs. 1 trat nach der Bestimmung des § 284 Abs. 53 BDG 1979, angefügt durch Art. 8 Z. 7 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Der 1946 geborene Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 29. Februar 2004 wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt .

Nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 hätte er seine Versetzung in den Ruhestand durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats bewirken können, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet; dies wäre in seinem Fall mit Ablauf des Juni 2008 gewesen.

Die im Beschwerdefall, nämlich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, in Geltung stehende Fassung der Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 sah die Anwendung der §§ 15 und 15a auf vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte mit der Maßgabe vor, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

In Anwendung der in Rede stehenden Fassung des § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats Dezember 2006 bewirken können, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen hätte.

Die belangte Behörde zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer, sein Verbleiben im Aktivdienststand zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgesetzt, eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erreicht hätte. Dies bedeutet aber, dass er unter Zugrundelegung der Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit Ablauf des Monats Dezember 2006 hätte bewirken können.

Die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 29. Februar 2004 wurde daher 34 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem dieser frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, sodass das Tatbestandsmerkmal des § 83a Abs. 2 GehG "innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten" erfüllt ist.

§ 83a Abs. 2 GehG sieht im Übrigen das Erfordernis einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 15 Jahren und eine für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35 Jahren vor, deren Erfüllung die belangte Behörde ebenfalls nicht in Zweifel zog.

Die belangte Behörde sah vielmehr den Tatbestand des § 83a Abs. 2 GehG aus einem Mangel an einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren im Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung als nicht erfüllt an. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt allerdings nicht der Tatbestand des § 83a Abs. 2 GehG auf das Erfordernis einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Ruhestandsversetzung ab, sondern ausschließlich die Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, die in ihrem systematischen Zusammenhang jedoch nur die Tatbestände der §§ 15 und 15a BDG 1979 modifiziert. Beschwerdefallbezogen hatte die genannte Übergangsbestimmung wie bereits dargelegt zur Folge, dass der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bereits mit Ablauf des Monats Dezember 2006 hätte bewirken können. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich (aus Gründen der Dienstunfähigkeit) zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wurde, änderte nichts daran, dass er - sein Verbleiben im Dienststand vorausgesetzt - seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit Ablauf des Monats Dezember 2006 hätte bewirken können, weil unter der Voraussetzung des Verbleibens im Dienststand auch das in § 236b Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 vorgesehene Tatbestandsmerkmal "beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren" unstrittig erfüllt gewesen wäre.

Die von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht gezogene Fassung der Übergangsbestimmung des § 236b Abs. 1 BDG 1979 durch das Pensionsharmonisierungsgesetz trat mit 1. Jänner 2005 in Kraft und ist mangels anderweitiger Übergangsbestimmungen auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt, der sich bereits vor diesem Zeitpunkt verwirklicht hatte, nicht anwendbar.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120171.X00

Im RIS seit

11.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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